Kommunales Förderprogramm

Die Neugestaltung der Innenstadt soll sich nicht nur auf öffentliche Straßen, Plätze und  Gebäude erstrecken, vielmehr sollen die privaten Anwesen mit einbezogen werden. Die öffentliche Hand bietet hierbei zwei Wege der direkten bzw. indirekten finanziellen Unterstützung an:

 

Durch den Stadtrat wurde ein kommunales Förderprogramm beschlossen, das entsprechend der Städtebauförderungsrichtlinie des Freistaats Bayern stadtbildverbessernde oder ökologisch wirksame Bauvorhaben innerhalb des Sanierungsgebiets unterstützt.

 

Im Rahmen des kommunalen Förderprogramms können folgende Maßnahmen, vorbehaltlich vorhandener Haushaltsmittel, gefördert werden, soweit sie den Sanierungszielen entsprechen:

  • Verbesserung der Fassadengestaltung und Sanierung der Gebäudeaußenhaut (Wände, Dach) einschließlich der statischen Sicherung der tragenden Bauteile und der Verwendung energiesparender Materialien
  • Erhaltung und soweit dies nicht möglich ist, Wiederherstellung stadtbildprägender Fassadenteile
  • Verbesserung und Neugestaltung von privaten Freiflächen insbesondere von einsehbaren stadtbildrelevanten Freiflächen (Plätze, Höfe, Gärten, Einfriedungen)
  • Bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit der Gebäudezugänge unter Berücksichtigung der Belange der Ortsbildgestaltung und des Denkmalschutzes (beispielsweise untergeordnete Rampen, die sich einfügen)

 

Neben der Einfügung in das Stadtbild und der städtebaulichen Funktionalität ist die ökologische Wirksamkeit einer Maßnahme zu beachten (Flächenentsiegelung, Stadtklimaverbesserung, ressourcenschonender Umgang mit Grundstücksflächen und Baumaterialien).

 

Es können maximal bis zu 30 % der Herstellungskosten der als förderwürdig anerkannten Maßnahme gefördert werden. Die Höhe der Förderung unterliegt der Einzelfallprüfung und soll im Regelfall den Betrag von 15.000 Euro nicht überschreiten. Die Stadtverwaltung prüft, ob die Maßnahme dem Förderzweck entspricht und der Werk-, Bau-, Energie- und Umweltausschuss des Stadtrats entscheidet über die Förderung und legt die Höhe fest.

 

Neben diesen direkten Fördermöglichkeiten sieht das Einkommenssteuergesetz erhöhte Absetzungsmöglichkeiten für Gebäude in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten vor. Eingehende Beratung über die steuerlichen Möglichkeiten kann durch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder durch Finanzämter erfolgen.

 

Erforderlich ist hierzu jedoch eine Vereinbarung mit der Stadt über die Durchführung der Sanierungsmaßnahme vor Beginn der Bautätigkeit. Auf dieser Grundlage kann dann nach der Fertigstellung die steuerrechtlich wirksame Bescheinigung ausgestellt werden.

 

Da mit der Ausführung der Maßnahme erst nach schriftlicher Zustimmung durch die Stadtverwaltung begonnen werden darf, wird um rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem Stadtbauamt (Herr Michelfeit) gebeten.

 

von SKu   | 

drucken nach oben