Verkehrsregelung Michaeli-Jahrmarkt

Anlässlich des Michaeli-Jahrmarktes von Donnerstag, den 21.09.2023 bis Dienstag, den 26.09.2023 ergeben sich folgende Verkehrsbeschränkungen:

  1. In der Zeit von Dienstag, 19.09.2023, 08:00 Uhr, bis Donnerstag, 28.09.2023 07:00 Uhr, ist die Holzheystraße vom Kreuzungsbereich Sparkassenplatz bis zur evangelischen Kirche gesperrt.
    In diesem Zeitraum können die AVV-Bushaltestellen am Alten Rathaus und an der Holzheystraße nicht bedient werden. Es wird auf die Haltestelle am Friedhof und auf die Ersatzhaltestelle in der Feyerabendstraße verwiesen.
    Die Schulbushaltestelle an der Grundschule wird an die Mitterfeldstraße verlegt.
  2. In der Zeit von Freitag, 22.09.2023, 08:00 Uhr, bis Dienstag, 26.09.2023, 12:00 Uhr, sind folgende Straßen für den Durchgangsverkehr gesperrt:
    Gartenstraße, Museumstraße, Raiffeisenstraße, Schulstraße
    Das Wohngebiet „Kroengelände“ ist in dieser Zeit nur über die Hochfeldstraße erreichbar, als Zufahrtsmöglichkeit wird der sog. „Quartiersplatz“ geöffnet.
  3. Am verkaufsoffenen Sonntag, 24.09.2023 wird von 09:00 Uhr bis 18:30 Uhr der Straßenzug Fuggerstraße / Luitpoldstraße zwischen der einmündenden Apothekergasse und der einmündenden Mindelheimer Straße gesperrt.
    Die Umleitung verläuft über die Lechfelder Straße, Breitweg, Bahnhofstraße.
  4. Für die oben genannten Bereiche besteht ab Beginn der jeweiligen Sperrung ein beidseitiges Halteverbot.
  5. Während der Markttage stehen folgende unbewachte Parkplätze zur Verfügung:
    a) die Parkplätze an der Jahnstraße
    b) der Parkplatz bei den Leonhard-Wagner-Schulen

Die Verkehrsteilnehmer werden um Beachtung und Verständnis für die Verkehrsumleitung und Sperrung gebeten.

Offenhalten der Ladengeschäfte am Marktsonntag

Die Ladenöffnungszeiten für Sonntag, 24.09.2023, anlässlich des Michaeli-Jahrmarktes sind auf 12:30 bis 17:30 Uhr festgesetzt (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Schwabmünchen vom 27.07.2005).

Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Vorschriften des § 17 LadSchlG, die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern, des Jugendschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.

von UVo   | 

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