Die Hundesteuer ist eine gemeindliche Aufwandsteuer, die durch Satzung geregelt wird. Grundsätzlich unterliegt jede Hundehaltung im Stadtgebiet der Steuerpflicht.
Die Stadt Schwabmünchen erhebt Hundesteuer auf jeden Hund, der
- älter als 4 Monate ist,
- länger als 3 Monate in der Stadt Schwabmünchen gehalten wird.
Fälligkeit und Zahlung
Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. Das heißt, sie wird in voller Höhe fällig, wenn der Hund mehr als 3 Monate in der Stadt Schwabmünchen steuerpflichtig ist.
Sie beträgt:
| Regelfall: | 50,00 EUR |
| Kampfhunde: | 600,00 EUR |
Sie ist zum ersten Mal zum Fälligkeitsdatum auf den Hundesteuerbescheid zu zahlen und danach jedes Jahr zum 15. März. Nach dem ersten Bescheid folgt keine Zahlungserinnerung. Bitte nutzen Sie die Vorteile des Bankeinzugs!
Bei Zuzug im Laufe eines Kalenderjahres wird die in der vorigen Wohngemeinde geleistete Hundesteuer auf die Hundesteuer in der Stadt Schwabmünchen angerechnet.
Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Stadt eine Hundesteuermarke aus, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten Grundbesitzes stets tragen muss.
Wenn die Hundesteuermarke des Hundes verloren gegangen ist, muss eine Ersatzmarke beantragt werden. Die Gebühr hierfür beträgt 10 €.