Stadt Schwabmünchen

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Örtliche Bauvorschriften

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Erläuterungen zum Antrag auf isolierte Befreiung:

Soll bei der Errichtung von nicht der Genehmigungspflicht unterliegenden baulichen Anlagen (sog. verfahrensfreie Vorhaben, Art. 57 BayBO) von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes, einer sonstigen städtebaulichen Satzung (z.B. Einfriedungssatzung oder Stellplatzsatzung) oder von bauordnungsrechtlichen Anforderungen (z.B. Abstandsflächenvorschriften) abgewichen werden, ist die Zulassung schriftlich zu beantragen; der Antrag ist zu begründen (vgl. Art. 63 Abs. 2 BayBO).

Über die Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer Abweichung von der örtlichen Bauvorschrift im Sinne des Art. 81 BayBO entscheidet bei verfahrensfreien Vorhaben die Stadt Schwabmünchen. Erteilt sie eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO unterrichtet sie das Landratsamt.

Ist für das verfahrensfreie Vorhaben eine Abweichung von anderen bauordnungsrechtlichen Anforderungen erforderlich, z. B. Abstandsflächenregelung, entscheidet darüber das Landratsamt Augsburg in einem gesonderten Verfahren. Weitere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link auf der Homepage des Landratsamtes Augsburg: https://www.landkreis-augsburg.de/service-amt/bauen/bauen-rechtlich/bauleitplanung-bauordnung-rechtlich/isolierte-abweichung/

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