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Sondernutzung
Grundsätzlich ist die Benutzung einer öffentlichen Straße und ihre Bestandteile im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Der Gemeingebrauch umfasst in erster Linie den Verkehr im engeren Sinne, d. h. im Sinne von Fortbewegung, Ortsveränderung und Transport.
Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung stellt eine Sondernutzung dar für die eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist.
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sind äußerst vielseitig und eine Erlaubnis ist z. B erforderliche für
auf öffentlichen Straßen und Wegen.
Verkehrsrechtliche Anordnung (Baustellen, Beschilderungen)
Baustellen im Straßenraum und Baustellen neben dem Straßenraum, die sich auf den Verkehr auswirken können, müssen besonders gesichert werden. Die Sicherungsmaßnahmen dienen dem Schutz der Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich) und der Arbeitskräfte sowie der Geräte und Maschinen in der Arbeitsstelle (Arbeitsbereich)
Die Sicherungsmaßnahme „Beschilderung“ ist von der Straßenverkehrsbehörde anzuordnen. Der für die Baustelle verantwortliche Unternehmer muss sich frühzeitig vor dem Beginn solcher Arbeiten an die Straßenverkehrsbehörde wenden und eine Anordnung darüber einholen, wie die Baustelle vor allem mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind. Die Unternehmer sind verpflichtet, diese Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde zu befolgen und, soweit der Betrieb von Lichtzeichenanlagen angeordnet ist, diese zu bedienen.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Art, Umfang und Dauer der verkehrsrechtlichen Anordnung / Sondernutzung.