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Öffentliche Veranstaltung
Wenn Sie eine öffentliche Vergnügung veranstalten wollen, müssen Sie dies der Gemeinde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung sowie der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer schriftlich anzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Vergnügungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern die Vergnügungen in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind.
Vergnügung ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen. Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechts werden hiervon nicht erfasst. Öffentlich ist die Vergnügung, wenn der Zutritt nicht auf ganz bestimmte Personen oder auf besonders eingeladene Gäste beschränkt ist.
Gaststättenrechtliche Gestattung
Eine mit Gewinnerzielung erfolgende Bewirtung, bei der alkoholische Getränke verabreicht werden, ist erlaubnispflichtig nach § 2 Abs. 1 GastG (zuständig für die Erteilung einer entsprechenden Gaststättenerlaubnis ist die Kreisverwaltungsbehörde). Werden nur alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist der Betrieb erlaubnisfrei.
Falls Sie ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe aufgrund eines besonderen Anlasses (z.B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) nur vorübergehend betreiben wollen, kann der Betrieb von der zuständigen Gemeinde nach § 12 GastG unter erleichterten Voraussetzungen gestattet werden (in der Regel ist kein Unterrichtungsnachweis und keine Baugenehmigung erforderlich).
Voraussetzung ist, dass es sich um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung handelt. Nach der Rechtsprechung ist ein entsprechender besonderer Anlass dann anzunehmen, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit liegt (der Anlass muss also ausschließlich nicht-gastronomischer Art sein).
Gewerbsmäßigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.
Für jeden vorübergehenden Alkoholausschank auf einer Veranstaltung (z. B. Vereins-, Stadt-, Musikfest, Weihnachtsmarkt) ist eine sogenannte Gestattung nach § 12 GastG notwendig. Dies gilt für Schausteller, niedergelassene Gastwirte, die außerhalb ihrer Gaststätte Alkohol ausschenken, aber auch für Vereine.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Genehmigung einer öffentlichen Veranstaltung / gaststättenrechtlichen Gestattung muss mindestens 2 Wochen vor der Veranstaltung bei uns eingehen. Das Antragsformular finden sie unter Formulare.
Erforderliche Unterlagen
Allgemeine Angaben im Antrag
– Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit:
Es gibt ein vereinfachtes Verfahren bei Anträgen auf Gestattung einer vorübergehenden Gaststättenerlaubnis (§ 12 GastG). Dabei gilt ein Antrag auf Gestattung nach zwei Wochen als genehmigt, wenn die erforderlichen Unterlagen vollständig vorgelegt wurden und die zuständige Gemeinde keinen Bedarf für eine vertiefte Zuverlässigkeitsprüfung bzw. für eine Festsetzung von weiteren Auflagen sieht (Genehmigungsfiktion nach § 2 Abs. 3 BayGastV). Nähere Informationen dazu erhalten Sie beim Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe weiterführende Links: Vollzug des Gaststättengesetzes).
Die bekannten Regelungen und Auflagen zur Durchführung eines Gaststättenbetriebs bleiben unverändert bestehen und sind weiterhin zu beachten. Auf die geltenden rechtlichen Bestimmungen des Jugendschutzes, der Lebensmittelhygiene, des Sicherheitsrechts, des Brandschutzes, des Umweltschutz, des Sonn- und Feiertagsrecht, etc. wird verwiesen.
Für eine kostenfreie Genehmigungsfiktion ist es Voraussetzung, dass der Antrag mindestens zwei Wochen vor der geplanten Veranstaltung gestellt wird. Ein nicht rechtzeitig gestellter Antrag, bei dem eine sachgemäße Überprüfung der Gestattungsfähigkeit bis zum vorgesehenen Veranstaltungstermin nicht mehr möglich ist, rechtfertigt die Erhebung von Gebühren für die Gestattung oder die Ablehnung der Gestattung.