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Allgemeine Informationen zur Gewerbeanmeldung
Vor Beginn einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit ist eine Anzeige des Gewerbes bei der zuständigen Gemeinde in der die Tätigkeit ausgeübt wird erforderlich (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung – GewO).
Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion (z. B. Landwirtschaft), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens.
Anzeigepflichtig ist jede natürliche (z. B. auch Gesellschafter von Personengesellschaften) oder juristische Person, die ein Gewerbe (Hauptniederlassung) beginnt sowie der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.
Bei erlaubnispflichtigen Gewerben (z. B. Immobilienmakler, Gastgewerbe) und bei handwerklichen Tätigkeiten ist neben der Gewerbeanzeige außerdem eine Erlaubnis bzw. die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.
Über die Gewerbeanmeldung werden auch andere Stellen (z.B. Finanzamt, Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer) informiert. Um die Steuer-Nr. für Ihr Gewerbe zu erhalten, müssen Sie sich umgehen über ELSTER beim Finanzamt registrieren.
Erforderliche Unterlagen
Kosten