Rathaus heute geöffnet von:
08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Generic selectors
Exact matches only
Search in title
Search in content
Post Type Selectors
Generic selectors
Exact matches only
Search in title
Search in content
Post Type Selectors
Suche
Generic selectors
Exact matches only
Search in title
Search in content
Post Type Selectors
Startseite » Bürgerservice » Lotterien – Ausspielungen – Tombola

Abgrenzung Lotterie oder Ausspielung

 

Kennzeichnend für Lotterien ist, dass ausschließlich Geldgewinne verlost werden. Dagegen kommen bei Ausspielungen Sachgewinne bzw. Sach- und Geldgewinne zur Verlosung. Von einer Tombola spricht man, wenn die Ausspielung in geschlossenen Räumen stattfindet.

 

 

Die Ausführungen zu Lotterien gelten, soweit nicht besonders darauf hingewiesen wird, für Ausspielungen bzw. Tombolas entsprechend.

 

 

Kleine Lotterien liegen vor, wenn das geplante Spielkapital (Zahl der geplanten Lose x Lospreis) nicht mehr als 40.000 EUR beträgt.

 

 

Erlaubnispflicht Lotterien und Ausspielungen

 

Lotterien sind erlaubnispflichtig, wenn ein Einsatz verlangt wird und grundsätzlich jedermann an der Verlosung teilnehmen kann. Dies ist der Fall, wenn sich die Teilnahmemöglichkeit nicht auf einen bestimmten, fest abgeschlossenen Personenkreis beschränkt. Auch wenn Lotterien in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften gewohnheitsmäßig veranstaltet werden, gelten sie als öffentliches Glücksspiel. Einsatz kann neben der Zahlung eines Lospreises beispielsweise der Kauf einer Ware o. ä. als Bedingung für die Teilnahme an der Verlosung sein.

 

 

Kleine Lotterien können auf zwei Wegen erlaubt werden. Entweder wurde bereits eine sog. allgemeine Erlaubnis erlassen (1. Weg) oder die zuständige Behörde erlässt auf Ihren Antrag hin einen förmlichen Erlaubnisbescheid für den konkreten Einzelfall (2. Weg).

 

 

 

Erster Weg der Erlaubnis

Allgemeine Erlaubnis der Regierung von Schwaben

 

Kleine Lotterien und Ausspielungen bei denen das geplante Spielkapital nicht mehr als 40.000 € beträgt gelten in den Fällen, in denen die Voraussetzungen der allgemeinen Erlaubnis für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen im Regierungsbezirk Schwaben erfüllt werden, als erlaubt (Allgemeinverfügung siehe Reiter Formulare).

 

Eine Einzelerlaubnis ist dann nicht mehr erforderlich, allerdings gilt eine Anzeigepflicht.

 

  • Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital über 5.000 € bis 15.000 € sind mindestens eine Woche vor Beginn des Losverkaufs bei der Gemeinde des Veranstaltungsorts anzuzeigen.

 

  • bei einem Spielkapital über 15.000 € bis 40.000 € sind Lotterien und Ausspielungen mindestens eine Woche vor Beginn des Losverkaufs bei der Regierung von Schwaben, Sachgebiet 12 Kommunale Angelegenheiten, Fronhof 10, 86152 Augsburg anzuzeigen.

Die Formulare für die Anzeige sowie die Bekanntmachung der Regierung von Schwaben finden Sie unter Formulare.

 

Zweiter Weg der Erlaubnis

Einzelerlaubnis für kleine Lotterien bis zu einem Spielkapital von 40.000 €

 

Falls die von Ihnen geplante Lotterie nicht unter eine allgemeine Erlaubnis fällt und das Spielkapital nicht mehr als 40.000 € beträgt, ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dieser muss mindesten folgende Angaben enthalten.

 

 

  • Genaue Bezeichnung des Veranstalters
  • Art, Ort oder Gebiet sowie Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Lotterie
  • Zweck der Lotterie, Angaben zur Verwendung des Reinertrags
  • Angaben zum Vertrieb der Lose
  • Spielplan
  • Kalkulation der Veranstaltung
  • Regelung für den Fall, dass Gewinne nicht abgeholt werden.

Zuständig für die Erteilung einer Einzelerlaubnis für Lotterien mit einem Spielkapital bis zu 40.000 € sind:

  • Die Gemeinde für alle Lotterien die sich hinsichtlich der Losverkaufsstellen nicht über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken.
  • Die Regierung von Schwaben für alle Lotterien, die sich nicht über den Regierungsbezirk Schwaben hinaus erstrecken.
  • Die Regierung der Oberpfalz für alle Lotterien, die sich über mehrere Regierungsbezirke erstecken.

 

Lotterien und Ausspielungen über 40.000 € Spielkapital

 

An Lotterien mit einem höheren Spielkapital als 40.000 EUR werden weitaus strengere Anforderungen gestellt. Bitte lassen Sie sich in diesem Fall zunächst von der Regierung beraten, in deren Regierungsbezirk die Lotterie veranstaltet werden soll.

 

 

Lotterien bzw. Ausspielungen deren geplantes Spielkapital mehr als 40.000 € beträgt fallen nicht mehr unter die allgemeine Erlaubnis. Daher ist die Durchführung eines individuellen Erlaubnisverfahren notwendig.

 

Zuständige für die Erteilung der Erlaubnis ist die

Regierung von Schwaben

Sachgebiet 12

86145 Augsburg

 

Besondere Hinweise

 

Lotterien und Ausspielungen sind außerdem rechtzeitig vor Beginn beim zentral zuständigen

 

Finanzamt München

Abteilung III

Katharina-von Bora-Str. 4

80333 München

 

anzumelden, wenn der Gesamtpreis der Lose 1.000,00 € übersteigt. Bitte klären Sie mit dem zuständigen Finanzamt ab, ob eine Lotteriesteuer anfällt.

 

Kosten

 

Soweit eine Lotterie als allgemein erlaubt gilt, fallen keine Verwaltungskosten an. In den anderen Fällen richtet sich die Kosten nach dem eingesetzten Spielkapital. Die Mindestgebühr beträgt 30,00 €

Nach oben scrollen