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Lotterien – Ausspielungen – Tombola

Startseite » Bürgerservice » Lotterien – Ausspielungen – Tombola

Abgrenzung Lotterie oder Ausspielung

Kennzeichnend für Lotterien ist, dass ausschließlich Geldgewinne verlost werden. Dagegen kommen bei Ausspielungen Sachgewinne bzw. Sach- und Geldgewinne zur Verlosung. Von einer Tombola spricht man, wenn die Ausspielung in geschlossenen Räumen stattfindet.

Die Ausführungen zu den kleinen Lotterien gelten, soweit nicht besonders darauf hingewiesen wird, für kleine Ausspielungen bzw. Tombolas entsprechend.

Kleine Lotterien

Kleine Lotterien liegen vor, wenn das geplante Spielkapital (Zahl der geplanten Lose x Lospreis) nicht mehr als 40.000 € beträgt.

Kleine Lotterien sind erlaubnispflichtig, wenn ein Einsatz verlangt wird und grundsätzlich jedermann an der Verlosung teilnehmen kann. Dies ist der Fall, wenn sich die Teilnahmemöglichkeit nicht auf einen bestimmten, fest abgeschlossenen Personenkreis beschränkt. Auch wenn kleine Lotterien in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften gewohnheitsmäßig veranstaltet werden, gelten sie als öffentliches Glücksspiel. Einsatz kann neben der Zahlung eines Lospreises beispielsweise der Kauf einer Ware o. ä. als Bedingung für die Teilnahme an der Verlosung sein.

Erster Weg der Erlaubnis – allgemeine Erlaubnis der Regierung von Schwaben

Kleine Lotterien gelten in den Fällen, in denen die Voraussetzungen einer allgemeinen Erlaubnis erfüllt werden, als erlaubt. Eine Einzelerlaubnis ist dann nicht mehr erforderlich. Allerdings sind sie bei der Gemeinde anzeigepflichtig.

Das Formular für die Anzeige sowie die Bekanntmachung der Regierung von Schwaben finden Sie unter Formulare.

Zweiter Weg der Erlaubnis – Einzelerlaubnis

Falls die von Ihnen geplante kleine Lotterie nicht unter eine allgemeine Erlaubnis fällt, ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dieser muss mindesten folgende Angaben enthalten.

  • Genaue Bezeichnung des Veranstalters
  • Art, Ort oder Gebiet sowie Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Lotterie
  • Zweck der Lotterie, Angaben zur Verwendung des Reinertrags
  • Angaben zum Vertrieb der Lose
  • Spielplan
  • Kalkulation der Veranstaltung
  • Regelung für den Fall, dass Gewinne nicht abgeholt werden.

Zuständig für die Erteilung einer Einzelerlaubnis für kleine Lotterien sind:

  • Die Gemeinde für alle Lotterien die sich hinsichtlich der Losverkaufsstellen nicht über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken.
  • Die Regierung von Schwaben für alle Lotterien, die sich nicht über den Regierungsbezirk Schwaben hinaus erstrecken.
  • Die Regierung der Oberpfalz für alle Lotterien, die sich über mehrere Regierungsbezirke erstecken.

Lotterien

Lotterien bzw. Ausspielungen deren geplantes Spielkapital (Zahl der geplanten Lose x Lospreis) mehr als 40.000 € beträgt. Diese fallen nicht mehr unter die allgemeine Erlaubnis. Daher ist die Durchführung eines individuellen Erlaubnisverfahren notwendig.

Zuständige für die Erteilung der Erlaubnis ist:

Regierung von Schwaben

Sachgebiet 12

86145 Augsburg

Besondere Hinweise

Lotterien und Ausspielungen sind außerdem rechtzeitig vor Beginn beim zentral zuständigen

Finanzamt München

Abteilung III

Katharina-von Bora-Str. 4

80333 München

anzumelden, wenn der Gesamtpreis der Lose 1.000,00 € übersteigt. Bitte klären Sie mit dem zuständigen Finanzamt ab, ob eine Lotteriesteuer anfällt.

Kosten

Soweit eine Lotterie als allgemein erlaubt gilt, fallen keine Verwaltungskosten an. In den anderen Fällen richtet sich die Kosten nach dem eingesetzten Spielkapital. Die Mindestgebühr beträgt 30,00 €

005 EG Bürgerbüro

Frau

Lutzenberger

Stv. Leitung Ordnungsamt
004 EG

Herr

Eberhard

Leitung Ordnungsamt
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