Gesetzliche Feiertage in ganz Bayern sind:
- Neujahr
- Heilige Drei Könige (Epiphanias)
- Karfreitag
- Ostermontag
- der 1. Mai
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
- der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit
- Allerheiligen
- Erster Weihnachtstag
- Zweiter Weihnachtstag
An den Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes (in der Regel zwischen 7.00 Uhr und 11.00 Uhr) sind außerdem folgende Aktivitäten verboten:
- alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen
- öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen (Sportveranstaltungen sind erlaubt)
- Treibjagden.
Die Verbote gelten nicht
- für den Betrieb der Post, der Bahn und sonstiger Personenbeförderung
- für Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln, soweit sie zur Weiterfahrt erforderlich sind
- für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher und landwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit und Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstands erforderlich sind
- für leichtere Arbeiten in Gärten, die von den Besitzern vorgenommen werden.
Neben den Feiertagen sind stille Tage festgelegt. An stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die nicht dem ernsten Charakter dieser Tage entsprechen, verboten. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag.
Als stille Tage sind folgende Tage festgelegt:
- Aschermittwoch
- Gründonnerstag
- Karfreitag (Hinweis: Am Karfreitag ist jede Art von Musikdarbietungen in Räumen mit Schankbetrieb ausnahmslos verboten. Ferner sind Sportveranstaltungen verboten.)
- Karsamstag
- Allerheiligen
- Volkstrauertag
- Totensonntag
- Buß- und Bettag (Hinweis: Am Buß- und Bettag sind auch Sportveranstaltungen verboten.)
- Heiliger Abend
Der Schutz der stillen Tage beginnt um 2.00 Uhr, am Karfreitag und am Karsamstag um 0.00 Uhr und am Heiligen Abend um 14.00 Uhr; er endet jeweils um 24.00 Uhr.
Der Schutz des Festes Mariä Himmelfahrt in den Gemeinden, in denen es nicht gesetzlicher Feiertag ist, und des Buß- und Bettags ist wie folgt geregelt:
- Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes von 7.00 Uhr bis 11.00 Uhr sind alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen verboten, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.
- An den Schulen aller Gattungen entfällt der Unterricht
Die israelitischen Feiertage
- Osterfest (Passahfest) (die ersten zwei und die letzten zwei Tage)
- Wochenfest (zwei Tage)
- Laubhüttenfest (die ersten zwei und die letzten zwei Tage)
- Neujahrsfest (zwei Tage)
- Versöhnungstag (ein Tag)
sind wie folgt geschützt:
- Während der ortsüblichen Zeiten des Hauptgottesdienstes sind in der Nähe von Synagogen und sonstigen, der israelitischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen sind alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören, öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel sowie Auf- und Umzüge verboten.
Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen im Einzelfall von einzelnen Verboten Befreiung erteilen.
Voraussetzungen für eine Befreiung
- Es muss sich um einen Einzelfall handeln. Generelle Befreiungen sind nicht zulässig.
- Es soll eine besondere Hörte im Einzelfall vermieden werden
- Es darf nicht die Gefahr einer Aushöhlung des Feiertagsschutzes bestehen
Erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag mit genauer Begründung
Es werden Gebühren zwischen 15,00 € und 125,00 € fällig.