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Bayerische Gemeinden können im übertragenen Wirkungskreis neben den Dienststellen der Bayerischen Landespolizei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Straßenverkehrsgesetzes verfolgen und ahnden, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden oder Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen (§ 88 Abs. 3 Nr. 3 Zuständigkeitsverordnung).
Die Stadt Schwabmünchen hat die Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs dem gemeinsamen Kommunalunternehmen Verkehrsüberwachung Schwaben-Mitte A. d. ö. R. mit Sitz in Königsbrunn übertragen.