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Vollzug der Wassergesetze;
Einleitung gesammelter Produktionsabwässer in die Wertach durch die Firma Osram GmbH, Werk Schwabmünchen, Mittelstetter Weg 2, 86830 Schwabmünchen
Bekanntmachung
Die Firma Osram GmbH stellt am Standort Schwabmünchen Vorerzeugnisse für die Licht-industrie her. Das anfallende Abwasser wird in einer Betriebskläranlage auf dem Grundstück Flur-Nr. 1920/1 der Gemarkung Schwabmünchen behandelt und anschließend in die Wertach eingeleitet.
Im durchzuführenden Verfahren ist von folgenden wasserrechtlichen Tatbeständen auszugehen:
Die erlaubte Gewässerbenutzung dient der Beseitigung des behandelten Abwassers aus der Betriebskläranlage der Osram GmbH.
Der Benutzung liegen die nachfolgend genannten Antragsunterlagen zugrunde:
| Plan | Ing.-Büro |
| Neuerteilung der Erlaubnis auf Direkt- einleitung im gehobenen Verfahren nach §§ 8, 15 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 25.10.2024 |
IbUQAS GmbH & Co. KG Ingenieur- gesellschaft für betrieblichen Umweltschutz, Qualität und Arbeitssicherheit, Mössingen |
Danach wird eingeleitet:
Abwasser aus der Betriebskläranlage über die Einleitstelle (Fl.-Nr. 4818/65 Gemarkung Schwabmünchen) bei Fluss-km 27,162 in die Wertach (Fl.-Nr. 4818/67 Gemarkung Schwabmünchen)
Umfang der erlaubten Benutzung für das Einleiten von gereinigtem Abwasser aus der
Betriebskläranlage:
| Volumenstrom | Qh,max = 30 m³/h |
| Qd,max = 210 m³/d |
Das Vorhaben stellt eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Wasserhaushalts-
gesetz (WHG) dar und bedarf gemäß § 8 Abs. 1 WHG der Erlaubnis.
Öffentliche Auslegung der Pläne und Unterlagen
Das oben genannte Vorhaben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. In diesem Zusammenhang wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, werden in der Zeit vom 26.05.2026 bis 25.06.2026 [ein Monat] auf der nachstehend genannten Seite mit der Möglichkeit zur Einsichtnahme veröffentlicht:
<www.landkreis-augsburg.de/bekanntmachungen>
Auf Verlangen eines Beteiligten kann zusätzlich eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall wird um Mitteilung an die in Ziffer 2 genannte Anschrift gebeten.
2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen gegen das Vorhaben während der unter vorstehender Ziffer 1 genannten Auslegungsfrist und innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf dieser Frist (Einwendungsfrist), also bis spätestens (10.07.2026), schriftlich oder zur Niederschrift während der allgemeinen Öffnungszeiten beim Landratsamt Augsburg, Prinzregentenplatz 4, 86150 Augsburg (Zimmer Nr. E 2.55) oder bei der Stadt Schwabmünchen (Zimmer-Nr. 310, Fuggerstr. 50, 86830 Schwabmünchen) erheben.
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die beantragte Entscheidung einzulegen, insbesondere staatlich anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, können innerhalb der Einwendungsfrist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.
Auf die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation mit Behörden gemäß Art. 3a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) wird hingewiesen. Einfache E-Mails genügen diesen Anforderungen grundsätzlich nicht.
3. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Stellungnahmen sowie Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015, C-137/14) der Ausschluss nicht fristgerecht vorgebrachter Einwendungen in einem etwaigen sich an die Verwaltungsentscheidung anschließenden gerichtlichen Überprüfungsverfahren wirkungslos sein kann, soweit europäisches Umweltrecht betroffen ist.
4. Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Wasserrechtsbehörde einen Erörterungstermin durchführen, in welchem die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen behandelt werden. In diesem Fall wird der Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
5. Nach Abschluss des Verfahrens wird dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, der Bescheid zugestellt. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Zudem wird eine Ausfertigung des Bescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung und den
bescheidgegenständlichen Planunterlagen auf der Internetseite des Landratsamtes zur Einsicht ausgelegt.
Schwabmünchen, 05.05.2026
Schorer
Erster Bürgermeister