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18 Änderung des Flächennutzungsplanes für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 47;

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veröffentlicht am: 4. September, 2023
Beschreibung:

Bekanntmachung der Genehmigung nach § 6 Baugesetzbuch (BauGB)

Das Landratsamt Augsburg hat mit Bescheid vom 01.12.2021, AZ.: 501-610-17, die vorbezeich­nete Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Schwabmünchen genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Jedermann kann den Flächennutzungsänderungsplan samt Begründung sowie die zusammen­fassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsänderungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus Schwab­münchen, Fuggerstraße 50, im 3. Obergeschoss (Zimmer 307), öffentlich während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Die Einsichtnahme kann während der regulären Öffnungszeiten des Rathauses von Montag bis Freitag jeweils von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie am Montag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr erfolgen. Nach telefonischer Vereinbarung können die Unterlagen auch außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses in der Zeit von Montag bis Mittwoch von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr, Donnerstag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie am Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr eingesehen werden.

Auf Grund der teilweisen Wiedereröffnung des Rathauses erfolgt weiterhin die Einsichtnahme nur mit vorheriger Terminvereinbarung. Der Zutritt zum Rathaus ist seit dem 11.11.2021 nur noch mit 3G-Nachweis zulässig.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvor­schriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeich­neten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Schwabmünchen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
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