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Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 40 „Gewerbegebiet westlich der Landsberger Straße und östlich der Bahnlinie – Erweiterung BayWa Baustoffhandel“

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veröffentlicht am: 4. September, 2023
Beschreibung:

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 40 „Gewerbegebiet westlich der Landsberger Straße und östlich der Bahnlinie - Erweiterung BayWa Baustoffhandel"

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 40 – „Gewerbegebiet westlich der Landsberger Straße und östlich der Bahnlinie – Erweiterung BayWa Baustoffhandel“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB);
a)    Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
b)    Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Stadtrat Schwabmünchen hat in seiner Sitzung vom 20.10.2020 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 40 „Gewerbegebiet westlich der Landsberger Straße und östlich der Bahnlinie – Erweiterung BayWa Baustoffhandel“ in den jeweils gültigen Fassungen vom 20.10.2020 im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB (d. h. ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB) beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Fl.Nr. 881 und 920/2 der Gemarkung Schwabmünchen.

Der Aufstellungsbeschluss wir hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht.

Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem folgenden Lageplan:

Lageplan BP Nr. 40
Abbildung: Lageplan Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 40 „Gewerbegebiet westlich der Landsberger Straße und östlich der Bahnlinie – Erweiterung BayWa Baustoffhandel“ (nicht maßstäblich)

Für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 40 „Gewerbegebiet westlich der Landsberger Straße und östlich der Bahnlinie – Erweiterung BayWa Baustoffhandel“ wurde vom Planungsbüro S A K Ingenieurgesellschaft mbH, Traunstein ein Entwurf über die Aufstellung des Bebauungsplanes mit Planzeichnung, Satzung und Begründung in der Fassung vom 20.10.2020 erstellt. Die Planzeichnung, Satzung und Begründung vom 20.10.2020 sowie die verkehrstechnische und schalltechnische Untersuchung werden gemäß § 13 a Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB

in der Zeit vom 11.11.2020 bis einschließlich 15.12.2020

ausgelegt.

1. Auslage im Internet
Die Planunterlagen können im Internet unter www.schwabmuenchen.de/BP40 eingesehen werden.

Die Planzeichnung, Satzung und Begründung sowie die verkehrstechnische und schalltechnische Untersuchung sind für mindestens 30 Tage öffentlich auszulegen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Diese (körperliche) Auslage kann nunmehr nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PlanSiG durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden.

2. Auslage im Rathaus
Daneben soll allerdings nach dem Willen des Gesetzgebers die herkömmliche (körperliche) Auslegung als (lediglich) zusätzliches Informationsangebot im Rahmen des der Stadt Möglichen zur Anwendung kommen. Deshalb sind die Planunterlagen im Rathaus Schwabmünchen, Fuggerstraße 50, 3. OG zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt.

Die Einsichtnahme kann während der regulären Öffnungszeiten des Rathauses von Montag bis Freitag jeweils von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie am Montag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und am Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr erfolgen.
Nach telefonischer Vereinbarung können die Unterlagen auch in einem separaten Raum bzw. auch außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses in der Zeit von Montag bis Mittwoch von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr, Donnerstag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr eingesehen werden.
Sollte das Rathaus für den Parteiverkehr geschlossen werden, können die Unterlagen nach vorheriger telefonischer Terminabsprache eingesehen werden.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder per einfacher E-Mail an bauleitplanung@schwabmuenchen.de vorgebracht werden. Die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift ist gem. § 4 Abs. 1 PlanSIG ausgeschlossen.

Parallel zur öffentlichen Auslegung findet die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach
§ 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 a Abs. 2 BauGB statt.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätte geltend gemacht werden können (§ 3 Abs.  2 Satz 2 BauGB).

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO i. V. m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ welches ebenfalls öffentlich ausliegt.

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