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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

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veröffentlicht am: 4. September, 2023
Beschreibung:

Der Stadtrat Schwabmünchen hat am 19.10.2021 den Bebauungsplan Nr. 47 „Gewerbegebiet Nordost IV – östlich des V-Marktes und nördlich der A30“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan Nr. 47 „Gewerbegebiet Nordost IV – östlich des V-Marktes und nördlich der A30“, bestehend aus Planzeichnung, Textteil mit Begründung und Umweltbericht jeweils in der Fassung vom 19.10.2021, sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus Schwab­münchen, Fuggerstraße 50, im 3. Obergeschoss (Zimmer 307), öffentlich während der Dienststunden sowie jederzeit im Internet unter www.schwabmuenchen.de/BP47 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Die Einsichtnahme kann während der regulären Öffnungszeiten des Rathauses von Montag bis Freitag jeweils von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie am Montag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr erfolgen. Nach telefonischer Vereinbarung können die Unterlagen auch außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses in der Zeit von Montag bis Mittwoch von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr, Donnerstag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie am Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr eingesehen werden.

Auf Grund der teilweisen Wiedereröffnung des Rathauses erfolgt weiterhin die Einsichtnahme nur mit vorheriger Terminvereinbarung. Der Zutritt zum Rathaus ist seit dem 11.11.2021 nur noch mit 3G-Nachweis zulässig.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvor­schriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Schwabmünchen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hinge­wiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetre­tene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalender­jahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbei­geführt wird.

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