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Startseite » Bürgerservice » Anzeige Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln

Allgemeine Informationen:

Grundsätzlich gilt für den Handel mit Arzneimitteln die Apothekenpflicht. Dem Einzelhandel ist unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, freiverkäufliche Arzneimittel zu vertreiben:  

  • Es gilt die Anzeigepflicht nach § 67 Abs. 1 AMG.
  • Ein Mitarbeiter benötigt die erforderliche Sachkenntnis nach § 50 AMG.
  • Der Versandhandel über das Internet ist ebenfalls anzeigepflichtig nach § 67 Abs. 8 AMG.

 

Die Anzeigen nach § 67 Abs. 1 AMG werden von den Gemeinden entgegengenommen und an das zuständige Landratsamt weitergeleitet. (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZustVAMÜB).

 

Für weiter Informationen oder bei rechtlichen oder inhaltlichen Fragen wenden Sie sich bitte an das staatliche Gesundheitsamt des Landratsamts Augsburg (Kontakt siehe weiterführende Links)

 

005 EG Bürgerbüro

Frau

Lutzenberger

Stv. Leitung Ordnungsamt
005 EG Bürgerbüro

Frau

Bachmann

Bürgerbüro
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