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Startseite » Bürgerservice » Außnahmegenehmigung bzgl. Sperrzeit und Nachtruhe

Sperrzeit und Nachtruhe

Wenn Sie eine Gaststätte, Diskothek etc. betreiben wolle, müssen Sie sich an die Vorschriften zur Sperrzeitregelung halten.

Die allgemeine Sperrzeit beginnt in Bayern um 5 Uhr und endet um 6 Uhr (sog. “Putzstunde). In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben.

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch gemeindliche Verordnung verlängert (d. h. der jeweilige Betrieb muss früher als 5 Uhr schließen), verkürzt oder aufgehoben werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können die Gemeinden die Sperrzeit im Einzelfall auf für einzelne Betriebe verlängern oder ganz aufheben.

Die Sperrzeitregelung gilt in dieser Form seit dem 1. Januar 2005.

Die Gemeinden dürfen von der allgemeinen Sperrzeit nur abweichen, wenn dies durch Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderen örtlicher Verhältnisse gerechtfertigt ist. Bei der Entscheidung welche Sperrzeit festgesetzt wird, haben die Gemeinden in jedem Fall die Interessen der Nachbarschaft – insbesondere deren Recht auf ungestörte Nachtruhe – zu berücksichtigen.

Die Gebühren richten sich nach dem Kostengesetz in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis.

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