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Abgrenzung Lotterie oder Ausspielung
Kennzeichnend für Lotterien ist, dass ausschließlich Geldgewinne verlost werden. Dagegen kommen bei Ausspielungen Sachgewinne bzw. Sach- und Geldgewinne zur Verlosung. Von einer Tombola spricht man, wenn die Ausspielung in geschlossenen Räumen stattfindet.
Die Ausführungen zu Lotterien gelten, soweit nicht besonders darauf hingewiesen wird, für Ausspielungen bzw. Tombolas entsprechend.
Kleine Lotterien liegen vor, wenn das geplante Spielkapital (Zahl der geplanten Lose x Lospreis) nicht mehr als 40.000 EUR beträgt.
Erlaubnispflicht Lotterien und Ausspielungen
Lotterien sind erlaubnispflichtig, wenn ein Einsatz verlangt wird und grundsätzlich jedermann an der Verlosung teilnehmen kann. Dies ist der Fall, wenn sich die Teilnahmemöglichkeit nicht auf einen bestimmten, fest abgeschlossenen Personenkreis beschränkt. Auch wenn Lotterien in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften gewohnheitsmäßig veranstaltet werden, gelten sie als öffentliches Glücksspiel. Einsatz kann neben der Zahlung eines Lospreises beispielsweise der Kauf einer Ware o. ä. als Bedingung für die Teilnahme an der Verlosung sein.
Kleine Lotterien können auf zwei Wegen erlaubt werden. Entweder wurde bereits eine sog. allgemeine Erlaubnis erlassen (1. Weg) oder die zuständige Behörde erlässt auf Ihren Antrag hin einen förmlichen Erlaubnisbescheid für den konkreten Einzelfall (2. Weg).
Erster Weg der Erlaubnis
Allgemeine Erlaubnis der Regierung von Schwaben
Kleine Lotterien und Ausspielungen bei denen das geplante Spielkapital nicht mehr als 40.000 € beträgt gelten in den Fällen, in denen die Voraussetzungen der allgemeinen Erlaubnis für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen im Regierungsbezirk Schwaben erfüllt werden, als erlaubt (Allgemeinverfügung siehe Reiter Formulare).
Eine Einzelerlaubnis ist dann nicht mehr erforderlich, allerdings gilt eine Anzeigepflicht.
Die Formulare für die Anzeige sowie die Bekanntmachung der Regierung von Schwaben finden Sie unter Formulare.
Zweiter Weg der Erlaubnis
Einzelerlaubnis für kleine Lotterien bis zu einem Spielkapital von 40.000 €
Falls die von Ihnen geplante Lotterie nicht unter eine allgemeine Erlaubnis fällt und das Spielkapital nicht mehr als 40.000 € beträgt, ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dieser muss mindesten folgende Angaben enthalten.
Zuständig für die Erteilung einer Einzelerlaubnis für Lotterien mit einem Spielkapital bis zu 40.000 € sind:
Lotterien und Ausspielungen über 40.000 € Spielkapital
An Lotterien mit einem höheren Spielkapital als 40.000 EUR werden weitaus strengere Anforderungen gestellt. Bitte lassen Sie sich in diesem Fall zunächst von der Regierung beraten, in deren Regierungsbezirk die Lotterie veranstaltet werden soll.
Lotterien bzw. Ausspielungen deren geplantes Spielkapital mehr als 40.000 € beträgt fallen nicht mehr unter die allgemeine Erlaubnis. Daher ist die Durchführung eines individuellen Erlaubnisverfahren notwendig.
Zuständige für die Erteilung der Erlaubnis ist die
Regierung von Schwaben
Sachgebiet 12
86145 Augsburg
Besondere Hinweise
Lotterien und Ausspielungen sind außerdem rechtzeitig vor Beginn beim zentral zuständigen
Finanzamt München
Abteilung III
Katharina-von Bora-Str. 4
80333 München
anzumelden, wenn der Gesamtpreis der Lose 1.000,00 € übersteigt. Bitte klären Sie mit dem zuständigen Finanzamt ab, ob eine Lotteriesteuer anfällt.
Kosten
Soweit eine Lotterie als allgemein erlaubt gilt, fallen keine Verwaltungskosten an. In den anderen Fällen richtet sich die Kosten nach dem eingesetzten Spielkapital. Die Mindestgebühr beträgt 30,00 €