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Startseite » Bürgerservice » Rückschnitt von Anpflanzungen

Rückschnitt von Bäumen, Sträuchern und Hecken

Die Stadt Schwabmünchen ist sehr an einer Begrünung öffentlicher und privater Flächen interessiert, allerdings gehen immer wieder Mitteilungen ein, in denen darüber geklagt wird, dass tiefhängende Äste von Bäumen oder Zweige von Sträuchern und Hecken in den Gehweg bzw. die Fahrbahn hineinragen. Die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer ist dadurch gefährdet. Besonders davon betroffen sind Rollstuhlfahrer, Kinder und auch Personen die mit einem Kinderwagen unterwegs sind.

Die Haus- und Grundstücksbesitzer werden gebeten, der im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz enthaltenen Verpflichtung, überhängende Hecken und Anpflanzungen bis zur Grundstückgrenze zurückzuschneiden, nachzukommen.

Sofern Äste und Zweige in die Fahrbahn hineinragen, ist eine lichte Höhe von mindestens 4,50 m einzuhalten; über Geh- und Radwegen eine Höhe von 2,50 m. Außerdem wird darum gebeten darauf zu achten, dass Verkehrszeichen und Straßenleuchten nicht verdeckt und Sichtdreiecke im Bereich von Kreuzungen gewährleistet werden.

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Ein schonender Form- und Pflegeschnitt unter größter Rücksichtnahme auf evtl. brütende Vögel ist dagegen ganzjährig zugelassen. Bei der Planung eines Rückschnittes ist diese Vorschrift zu berücksichtigen. Bei einer behördlich angeordneten Maßnahme gilt dieses Verbot nicht.

Bei einem nicht erfolgten Rückschnitt der überstehenden Anpflanzungen kann die Stadt die Arbeiten auf Kosten des Verursachers veranlassen.

Schon bei der Planung eines Gartens sollte darauf geachtet werden, dass Bäume, Sträucher und Hecken nicht zu nahe an die Grundstückgrenze gepflanzt werden.

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