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Grundsteuer

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Startseite » Dienstleistungen » Grundsteuer

Die Grundsteuer teilt sich auf in

  • Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke und
  • Grundsteuer B für sonstige bebaute Grundstücke.

Informationen zum neuen Grundsteuerbescheid 2025

Aufgrund der Grundsteuerreform waren Grundsteuererklärungen seit 2022 abzugeben. Mit der Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 hat das Finanzamt den neuen Grundsteuermessbetrag ermittelt. Die Stadt Schwabmünchen ist für die Festsetzung der Grundsteuer ab 2025 zuständig.

Hebesatz Grundsteuer A360 v. H.
Hebesatz Grundsteuer B360 v. H.

Berechnungsgrundlage ist der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes.

Die Erhebung der Grundsteuer ist ein zweistufiger Prozess:

  • Der Messbetrag wird durch das Finanzamt ermittelt.
  • Die Gemeinde errechnet die Grundsteuer aus Messbetrag x Hebesatz.

Fälligkeit und Zahlung

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer und ist in vier Raten jährlich zu zahlen:

  • 15. Februar
  • 15. Mai
  • 15. August
  • 15. November.

Auf Antrag kann die Steuer auch in einer Rate zum 01. Juli bezahlt werden.

Zahlungspflichtiger ist der Eigentümer, bzw. die Person mit dem dinglichen Recht am Objekt (Nießbraucher etc.). Mehrere Eigentümer sind Gesamtschuldner, es ergeht jedoch nur ein Bescheid an eine Person aus dem Eigentümerkreis, der die Steuer mit den anderen Eigentümern abrechnen kann.

Bitte beachten Sie: Sie erhalten nur einen Bescheid bei Neuanlage oder Änderung. Dieser Bescheid gilt für die Folgejahre weiter, bis zum Erhalt eines geänderten Bescheides.

Eigentümerwechsel

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Das heißt, wer zum 01.01. eines Jahres Eigentümer von Grundbesitz ist, ist dafür für das ganze Jahr Steuerschuldner. Eine eventuell anteilige Abrechnung ist privatrechtlicher Natur und zwischen Verkäufer und Käufer selbst zu regeln.

Die Stadt Schwabmünchen kann einen Eigentumswechsel erst vollziehen, wenn der neue Messbetrag des Finanzamtes vorliegt.

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