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Ladenschluss

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Die Zuständigkeiten im Ladenschlussrecht sind auf verschiedene Behörden bzw. Stellen verteilt. Ansprechpartner sind in der Regel das Landratsamt Augsburg und/ oder das Ordnungsamt Schwabmünchen.

Grundsatz: In Bayern gilt das Ladenschlussgesetz (LadSchlG) des Bundes. Folglich dürfen Verkaufsstellen generell werktags von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet sein. Bäckereien dürfen bereits ab 5:30 Uhr öffnen.

Es gibt zahlreiche Ausnahmen, die teilweise auf bestimmte Gewerbebereiche (z. B. Tankstellen, Apotheken), auf bestimmte örtliche Gegebenheiten (z. B. Kur- und Erholungsorte, ländliche Gebiete, Personenbahnhöfe, Flughäfen) oder bestimmte Waren (z. B. Konditor- und Backwaren, Milcherzeugnisse) abgestellt sind.

Sonderöffnung aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen: Verkaufsstellen dürfen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen geöffnet sein. Die Festsetzung dieser Tage erfolgt in Bayern durch die Kommunen. Verkaufsoffene Sonntage dürfen aber nicht im Dezember angesetzt werden.
005 EG Bürgerbüro

Frau

Lutzenberger

Stv. Leitung Ordnungsamt
004 EG

Herr

Eberhard

Leitung Ordnungsamt
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