Sonn- und Feiertagsrecht
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An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Die Gemeinden können hiervon Befreiungen erteilen.
Gesetzliche Feiertage in ganz Bayern sind:
• Neujahr
• Heilige Drei Könige (Epiphanias)
• Karfreitag
• Ostermontag
• der 1. Mai
• Christi Himmelfahrt
• Pfingstmontag
• Fronleichnam
• der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit
• Allerheiligen
• Erster Weihnachtstag
• Zweiter Weihnachtstag
An den Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes (in der Regel zwischen 7.00 Uhr und 11.00 Uhr) sind außerdem folgende Aktivitäten verboten:
• alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen,
• öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen (Sportveranstaltungen sind erlaubt),
• Treibjagden.
Die Verbote gelten nicht
• für den Betrieb der Post, der Bahn und sonstiger Unternehmen, die der Personenbeförderung dienen,
• für Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln, soweit sie zur Weiterfahrt erforderlich sind,
• für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher und landwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit und Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstands erforderlich sind,
• für leichtere Arbeiten in Gärten, die von den Besitzern oder ihrer Angehörigen vorgenommen werden.
Neben den Feiertagen sind stille Tage festgelegt. An stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die nicht dem ernsten Charakter dieser Tage entsprechen, verboten. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag.
Als stille Tage sind folgende Tage festgelegt:
• Aschermittwoch
• Gründonnerstag
• Karfreitag (Hinweis: Am Karfreitag ist jede Art von Musikdarbietungen in Räumen mit Schankbetrieb ausnahmslos verboten. Ferner sind Sportveranstaltungen verboten.)
• Karsamstag
• Allerheiligen
• Volkstrauertag
• Totensonntag
• Buß- und Bettag (Hinweis: Am Buß- und Bettag sind auch Sportveranstaltungen verboten.)
• Heiliger Abend
Der Schutz der stillen Tage beginnt um 2.00 Uhr, am Karfreitag und am Karsamstag um 0.00 Uhr und am Heiligen Abend um 14.00 Uhr; er endet jeweils um 24.00 Uhr.
Der Schutz des Festes Mariä Himmelfahrt in den Gemeinden, in denen es nicht gesetzlicher Feiertag ist, und des Buß- und Bettags ist wie folgt geregelt:
• Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes von 7.00 Uhr bis 11.00 Uhr sind alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen verboten, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.
Die israelitischen Feiertage
• Osterfest (Passahfest) (die ersten zwei und die letzten zwei Tage),
• Wochenfest (zwei Tage),
• Laubhüttenfest (die ersten zwei und die letzten zwei Tage),
• Neujahrsfest (zwei Tage),
• Versöhnungstag (ein Tag)
sind wie folgt geschützt:
• Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes sind in der Nähe von Synagogen und sonstigen, der israelitischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen verboten: alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören, öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Auf- und Umzüge.
Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen im Einzelfall von einzelnen Verboten Befreiung erteilen.